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Verantwortung

Wir tun das, was wir sagen.

Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst. Deshalb sind wir Mitglied im BDV – Bundesverband Deutscher Vermögensberater.
Damit sind wir verpflichtet, bei der Beratung unserer Mandanten, uns an die nachfolgenden Grundsätze zu halten.

Neben den Grundsätzen für die Beratung und Betreuung unserer Mandanten, legen wir auch großen Wert auf persönliche Eignung Ihrer Ansprechpartner.

Grundsätze für die Kundenberatung

Der Vermögensberater als Mitglied des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater ist verpflichtet, seinen Beruf gemäß den nachfolgenden Richtlinien auszuüben, um so dem beruflichen Ansehen eines Vermögensberaters in der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

Erstellung einer Vermögensanalyse: Jede Vermögensberatung muss auf einer zuvor mit Sorgfalt erstellten Vermögensanalyse aufbauen. In einer solchen Analyse müssen alle Vermögensanlagen und vorhandenen Absicherungen erfasst werden. Nur aufgrund dieser Kenntnisse können richtige Entscheidungen zum richtigen Zeitpunkt getroffen werden.

Einheit von Vermögensaufbau und Vermögensabsicherung

Alle Empfehlungen des Vermögensberaters haben den engen Zusammenhang von Vermögensaufbau und Vermögensabsicherung zu beachten. Vermögensaufbau und Vermögensabsicherung bilden eine Einheit. Beide Ziele sind untrennbar miteinander verbunden.

Vorrang der Sicherheit

Finanzdienstleistungen zur Vermögensanlage und zur Vermögensabsicherung dürfen nur dann empfohlen werden, wenn sie den Zielen und finanziellen Möglichkeiten des Kunden entsprechen. Der Vermögensberater darf nur Angebote zur Vermögensbildung und zur Vermögensabsicherung vermitteln, wenn diese Dienstleistungen von Instituten (Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften) gewährt werden, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz ihren Sitz haben und mit ihrem Geschäftsbetrieb einer staatlichen oder gesetzlich geregelten Aufsicht unterliegen.

Notwendigkeit eines Allfinanzangebots

Der Vermögensberater muss aufgrund von Vereinbarungen mit ersten Adressen der Finanzwirtschaft, die in ihrem Tätigkeitsbereich einer staatlichen Aufsicht unterliegen, in der Lage sein, jedem Bürger ein umfassendes Allfinanzangebot zu vermitteln. Empfehlungen und Ratschläge zum Vermögensaufbau und zur Vermögensabsicherung führen nur dann zu einem sinnvollen Ergebnis, wenn sie auch praktisch verwirklicht werden können und durch die staatliche Aufsicht Sicherheit auf Dauer bieten.

Verständliche Informationen

Die einem ratsuchenden Bürger gegebenen Empfehlungen müssen diesem so klar und verständlich in Wort und Schrift mitgeteilt werden, dass sie jederzeit nachvollziehbar sind. Unklarheit oder Unkenntnis über den Inhalt gegebener Empfehlungen und daraus abgeleitete Entscheidungen können die getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen und Ursache für erhebliche Vermögensnachteile sein.

Ständige Beratung und Betreuung

Nur eine ständige Beratung und Betreuung des Bürgers im Bereich seiner Vermögensanlagen und seiner Vermögensabsicherung wird der Aufgabenstellung des Vermögensberaters gerecht. Dem Bürger ist mit einer einmaligen Beratung nur bedingt geholfen. Die im Augenblick richtige Entscheidung muss von Zeit zu Zeit in Bezug auf veränderte familiäre, wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Gegebenheiten überprüft und angepasst werden.

Richtlinien für die Berufsausübung

Der Vermögensberater als Mitglied des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater ist verpflichtet, seinen Beruf gemäß den nachfolgenden Richtlinien auszuüben, um so dem beruflichen Ansehen eines Vermögensberaters in der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

Allgemeine Berufspflichten

Der Vermögensberater übt seinen Beruf frei und eigenverantwortlich aus. In seiner beruflichen Tätigkeit bekennt er sich zu seiner Aufgabe als Helfer des Bürgers in allen Geld- und Vermögensfragen. Er ist sich hierbei stets der Verantwortung bewusst, dass sein Wirken für die wirtschaftliche Existenz des von ihm beratenen Bürgers von entscheidender Bedeutung ist. Im Rahmen dieser Verantwortung ist der Vermögensberater auch verpflichtet, vor mit möglichen Nachteilen verbundenen Vermögensanlagen zu warnen.

Vorrang des Kundeninteresses

Bei sämtlichen Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen des Vermögensberaters muss die Interessenlage des Kunden Vorrang haben. Das Wohl des Kunden geht über mögliche eigene Vorteile des Vermögensberaters. So darf zum Beispiel die Höhe der Vergütung für eine Vermittlungsleistung keinen Einfluss auf die Beratung des Kunden haben. Sollten in Einzelfällen die Fachkenntnisse oder die Vermittlungsdienstleistungen des Vermögensberaters für die Bedürfnisse des Kunden nicht ausreichen, so muss er diesem Kunden den Rat und die Hilfe von Spezialisten empfehlen und möglichst vermitteln.

Fachliche Qualifikation

Der Vermögensberater hat nach einer angemessenen Vorbereitungszeit den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation durch eine vom Vorstand des BDV anerkannte Prüfung zu erbringen.

Ständige Weiterbildung

Der Vermögensberater hat sich in allen Bereichen seiner beruflichen Tätigkeit ständig weiterzubilden und sein berufliches Wissen laufend zu vervollständigen.

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Der Vermögensberater hat über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck des Datenschutzes hinaus die Pflicht zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder ihm bei Gelegenheit seiner Berufsausübung bekannt geworden ist, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen. Der Vermögensberater darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm bei einem Kunden zugänglich geworden sind, weder für sich selbst noch für Dritte mittelbar oder unmittelbar verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Beratungsverhältnisses hinaus.

Wahrung des Ansehens

Der Vermögensberater hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Auch außerhalb seiner Berufstätigkeit hat er sich so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen in den Berufsstand nicht gefährdet werden.

Verzicht auf berufswidrige Werbung

Zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit soll sich der Vermögensberater auf die Empfehlungen bereits vorhandener Kunden beschränken. Sofern er in Ausnahmefällen darüber hinaus Maßnahmen für erforderlich hält, hat er hierbei eine über die gesetzlichen Vorschriften zum lauteren Wettbewerb hinausgehende besondere Sorgfalt zu wahren. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich schriftlicher Werbung und der Werbung in Zeitungen oder Zeitschriften, hat er zuvor die Zustimmung durch den Vorstand einzuholen.

Abgrenzung zu anderen Berufen

Soweit nach geltendem Recht Auskunft und Beratung ausschließlich bestimmten Personen oder Leistungsträgern zugewiesen sind (zum Beispiel Rechtsberatung, Steuerberatung, Berufsberatung), sind diese Bereiche nicht Gegenstand der Berufstätigkeit des Vermögensberaters. Sofern bei seiner Berufsausübung vonseiten des Kunden Dienstleistungen dieser Art gewünscht werden, hat er diese zu verweigern und dem Kunden die Inanspruchnahme gesetzlich zulässiger Dienstleistungen bei hierfür zugelassenen Personen oder Institutionen zu empfehlen.

Anerkennung einer Vertrauensstelle

Der Vermögensberater unterwirft sich auf Wunsch seines Kunden der Prüfung seiner Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen durch eine verbandsunabhängige Vertrauensstelle und erklärt sich bereit, unter Wahrung des Kundenvertrauens dieser Stelle Auskunft über seine Empfehlungen zu geben. Er hat auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme und einer damit verbundenen Kontrolle seiner Empfehlungen durch diese Vertrauensstelle hinzuweisen.

Kollegiales Verhalten

Der Vermögensberater hat sich anderen Vermögensberatern gegenüber kollegial zu verhalten. Ein Vermögensberater darf Kunden und Mitarbeiter eines anderen Vermögensberaters nicht abwerben. Bei Streitigkeiten unter Vermögensberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch den Vorstand des BDV anzustreben. Beabsichtigt ein Vermögensberater, gegen einen anderen Vermögensberater Maßnahmen bei Behörden oder Gerichten zu ergreifen, so hat er vorher den Vorstand des BDV zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.

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